Die EU-Richtlinie bzw. das nationale „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ zum Schutz von Whistleblowern – kurz Hinweisgeberschutzgesetz – verlangt von allen Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitern und öffentlichen Einrichtungen, die Meldung von Missständen zu ermöglichen und die Hinweisgeber zu schützen.
Um dies zu gewährleisten, muss eine Meldelinie / Meldestelle eingerichtet werden, welche dabei hilft, Missstände wie Korruption, Betrug und andere gesetzliche Verstöße aufzudecken und zu bekämpfen. Das Gesetz schützt Hinweisgeber vor z. B. Diskriminierung, Kündigung, Gehaltskürzung, Mobbing und anderen negativen Konsequenzen.
Whistleblower sind Personen, die Missstände aufdecken, wie z. B. Buchhalter, die bemerken, wie die Geschäftsführung Gelder abzweigt, Lagerarbeiter, die bemerken, wie Waren aus dem Lager gestohlen werden oder Mitarbeiter, die Bestechungsversuche mitbekommen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz, das die EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, bietet Schutz für Hinweisgeber und legt fest, wie Verstöße gemeldet und behandelt werden sollen.
Die Organisation muss nicht nur eine interne oder externe Meldestelle einrichten, sondern zudem Prozesse und Abläufe definieren, Mitarbeiter schulen und sicherstellen, dass Meldungen dauerhaft nur einem sehr begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Hinweisgeber können sich persönlich, schriftlich oder telefonisch (ggf. über eine Software) melden. Die Organisation muss die Meldungen innerhalb einer bestimmten Frist bestätigen und Maßnahmen ergreifen. Es müssen klare Informationen über das Verfahren bereitgestellt und die Vertraulichkeit gewährleistet werden. Die Vorgänge müssen streng vertraulich behandelt und nicht zuletzt nach DSGVO gehandhabt werden. Auch die Dokumentation und sichere Verwahrung für mindestens zwei Jahre ist sicherzustellen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft nicht nur Unternehmen und Organisationen, sondern auch Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern. Auch Schulen sind nicht ausgenommen.
Was sind die Konsequenzen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz?
Bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können verschiedene Konsequenzen eintreten wie zum Beispiel:
Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 50.000,– Euro betragen.
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